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   BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01   

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BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01 (https://dejure.org/2003,10502)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01 (https://dejure.org/2003,10502)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 (https://dejure.org/2003,10502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Willkürlich überzogene Anforderung an Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist für Klageerzwingungsantrag - Nichtberücksichtigung der Darlegung des Inhalts des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Kammergericht angesichts einer solchen Darlegung annimmt, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Juris).

    Dazu war es aber von Verfassungs wegen verpflichtet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382 [383]).

  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Bei lebensnaher, am allgemeinem Sprachgebrauch orientierter Auslegung kann diese Angabe nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, die Beschwerdeschrift sei auch unverzüglich - und damit neun Tage vor Fristablauf - auf den Weg zum Adressaten gebracht worden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris).

    Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Kammergericht angesichts einer solchen Darlegung annimmt, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Juris).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt, dass für eine gesetzliche Regelung und deren Anwendung ein sachlicher Grund auffindbar ist (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 91, 118 [123]; stRspr).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    b) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 [210]; 64, 135 [143]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (BVerfGE 42, 64 [73 f.]).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 247 [249]; 70, 288 [293]; 83, 24 [35]).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    b) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 [210]; 64, 135 [143]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

  • BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch willkürlich überzogene Anforderung an

  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

  • BVerfG, 22.04.1964 - 2 BvR 190/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageerzwingungsverfahren

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1

    Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 430/04

    Klageerzwingungsverfahren (Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist;

    Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, dass ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; vgl. ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris-dok).

    b) Bei lebensnaher, am allgemeinen Sprachgebrauch orientierter Auslegung genügt es, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen war (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris-dok; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris-dok).

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, auch beim Verbleib von fünf Postbeförderungstagen nach Abfassung der Beschwerdeschrift könne nicht von der Einhaltung der Zwei-Wochenfrist ausgegangen werden, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 - für eine verbleibende Postlaufzeit von neun Tagen).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 47-IV-15
    Dieser Maßstab steht im Einklang mit verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur und ist als solcher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 15IV-13 [HS]/16-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 54-IV-05; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 76-IV-14; s.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87; Beschluss vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89; Beschluss vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92; Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01; Beschluss vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04).
  • BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zurückweisung eines Antrags auf

    Da das Vorbringen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Gericht in die Lage versetzen soll, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, Rn. 6), ist es nur folgerichtig, jedenfalls aber gut vertretbar und ersichtlich frei von Willkür, die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass die Antragstellerin auch die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat.
  • KG, 24.05.2005 - 1 Zs 3215/04

    Klageerzwingungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Antrag auf

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört ferner, daß sich dem Antrag die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO entnehmen läßt (BVerfG NJW 1988, 1773, NStZ 2004, 215, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 - Juris; KG JR 1989, 260; OLG Stuttgart Justiz 1983, 384).
  • EGMR, 19.01.2010 - 22448/07

    MARCHITAN v. GERMANY

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals Beschlüsse von Oberlandesgerichten, mit denen Anträge auf Fortsetzung von Ermittlungen zurückgewiesen wurden, mit der Begründung, eine allzu formalistische Anwendung der Zulässigkeitskriterien habe zu einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten des Antragstellers geführt, aufgehoben (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 877/89, Entscheidung vom 16. April 1992, 2 BvR 1201/98, Entscheidung vom 18. Februar 1999, 2 BvR 1339/98, Entscheidung vom 29. November 1999, 2 BvR 1659/01, Entscheidung vom 6. Juni 2003, 2 BvR 967/07, Entscheidung vom 4. September 2008).
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